Chaotisch, schwer nachvollziehbar, völlig verfehlt

Wer blickt eigentlich noch durch, wenn es darum geht, was hierzulande gespielt werden darf? Warum  der gesetzliche Jugendmedienschutz auf dem besten Weg ist, sich selbst ad absurdum zu führen… Es ist schon ein Kreuz mit dem deutschen Jugendschutz. Das haben wir wohl schon häufig genug festgestellt und beklagt. Generell sinnvoll, sind wir uns vermutlich alle einig darüber, dass gerade der Jugendmedienschutz hierzulande völlig überreguliert ist und die Gesetzgebung teilweise an den völlig falschen Stellen greift. Klar, unsere Kleinen sollten bei weitem nicht all das sehen und spielen dürfen, was so in den Händlerregalen steht. Und klar, es sollte jemanden geben, der sich darum kümmert, dass bestimmte Inhalte von bestimmten Altersgruppen nicht rezipiert werden. Wo nun aber der gesunde Menschenverstand gebietet, diese Verantwortung den Eltern “aufzubürden” und ihnen mal so kräftig in den Arsch zu treten, dass sie endlich kapieren, dass Kinder nicht nur Mittel zum Zweck sind, um Geld vom Staat zu bekommen, sondern auch Aufmerksamkeit, Fürsorge und der Vermittlung von sozialen Werten bedürfen, da sind der Staat und viele Erziehungsberechtigte genau der gegenteiligen Meinung und verlassen sich lieber  auf abartig lächerliche Gesetze, die de facto komplett an der Realität vorbei gehen und profilieren sich im Glanz der Medien mit absurd abstrusen Forderungen zu Killerspielverboten. ‘Zensur!’, rufen da so manche. Und liegen gar nicht so daneben. ‘Deutschland, Land der Meinungsfreiheit!’, engegnet da die Politik und beruft sich auf ihren Auftrag, nur dem Wohl des Landes zu dienen.

Diskussion und Resignation.

Diese Diskussion wird vermutlich noch ewig anhalten und in Zeiten des Wahlkampfes immer wieder einmal an Aktualität gewinnen. Da ist es doch schön zu beobachten, dass derartiges Politikgehabe selbst von den sonst so nach reißerischen Aussagen lechzenden Massenmedien offenbar längst nicht mehr so willig und ungefiltert aufgesogen wird, wie noch vor einigen wenigen Jahren, als es nach Erfurt darum ging, eine Hetzjagd sonder Gleichen auf eine ganze Branche zu veranstalten und die Gelegenheit zu nutzen, die Daumenschrauben für Gamer gehörig anzuziehen, um ein besonders straffes Jugendschutzgesetz in Kraft zu setzen.

Für viele Gamer der Inbegriff des Bösen: Das ZDF-Magazin Frontal 21 (und besonders sein Autor Dr. Rainer Fromm). Bild: ZDF.de
Für viele Gamer der Inbegriff des Bösen: Das ZDF-Magazin Frontal 21 (und besonders sein Autor Dr. Rainer Fromm). Bild: ZDF.de

Wenn heute wieder einmal jemand etwas von ‘Killerspielen’ brabbelt, wird ihm im Grunde nur noch ein müdes Lächeln geschenkt. Wenn überhaupt. Aufmerksamkeit und Schlagzeilen gibt es für derlei Äußerungen in diesen Tagen kaum noch. Verbal auf’s Maul aber leider auch nicht. Nicht mal mehr von den Gamern. Die sind müde ob solcher Auseinandersetzungen und resignieren. Verständlicherweise. So kommt es dann auch, dass ein Mann wie Dr. Rainer Fromm mit seinem neuesten Streich namens “Gefährliches Flimmern” weitestgehend gegen geschlossen stehende und zu Tode gelangweilte Mauern rennt, an denen derlei Mumpitz abperlt wie an einer Lotusblüte. Nur bei einem bestimmten Personenkreis eben nicht: bei der Zielgruppe von Sendungen wie Frontal 21 und Co., die es möglich machen, dass Kurpfuscher wie Fromm ihre populistischen Pamphlete ungestraft in den Köpfen eben jener Menschen verankern können, die nach wie vor eben herzlich wenig Ahnung vom Medium Videogames haben und auch weiterhin entweder erschrocken die Fernbedienung fallen lassen, um ihre Zöglinge völlig übereilt vom Computer wegzuzerren, oder eben wieder nur einmal uninteressiert mit der Schulter zucken und sich denken: “Was soll’s, ändern kann ich’s eh nicht mehr. Solange ich noch Geld vom Staat für das Balg krieg'”…

Das darf nicht sein. Dagegen muss auch weiterhin angekämpft werden. Vielleicht male ich aber auch zu schwarz und selbst das greise ZDF-Publikum hat längst kapiert, welchen Stuss ihr Lieblingssender da unter das Volk streut. Vielleicht ist es deshalb auch ganz gut so, wenn niemand mehr seine Energie angesichts solchen offenkundigen Irrsinns verschwenden möchte. Vielleicht aber macht mittlerweile auch einfach keiner mehr den Mund auf, weil niemand mehr so recht zu beurteilen vermag, wie man denn nun möglichst gesetzeskonform argumentieren könnte, dass die Berichte über blutrünstige Kettensägenmassaker im Zimmer des 3jährigen Kevin auf jeder Ebene völlig verfehlt sind?

Verschlimmbesserungen im Detail.

So stark bereits die erste Inkarnation des Jugendschutzgesetzes aus dem Jahre 2003 kritisiert worden ist, war sie doch zumindest eines: einfach zu durchschauen. Ja, richtig gelesen. Das mag zunächst vielleicht etwas schwer zu glauben sein, aber wer sich die Mühe gemacht hat, sich mal zumindest ein bißchen mit den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nach Erfurt auseinanderzusetzen, wird schnell festgestellt haben: im Grunde genommen ist es alles ganz einfach.

So wurde damals etwa die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) endlich als allgemein akzeptierte Instanz eingesetzt, die Spielen seitdem  genauso rechtlich verbindlich eine Alterseinstufung aufdrücken darf, wie die FSK es bei Filmen praktiziert. Seitdem gilt ebenfalls: alles, was die USK mit einem Siegel versehen hat, darf von der Bundesprüfstelle nicht mehr indiziert werden. Damit die BPjM trotzdem nicht ohne Arbeit da steht, hat man sich darauf geeinigt, dass die USK sich bei ihren Prüfungen immer auch nach der bisherigen Spruchpraxis der BPjM orientiert und deshalb Inhalte, die in der Vergangenheit so mit Sicherheit indiziert worden wären, einfach keinen USK-Sticker bekommen und somit auch weiterhin auf dem Index landen können.

Einfach, oder?

Nun war das unserer lieben Bundesregierung aber alles nicht genug. Da hätte ja der gemeine Pöbel noch ohne weiteres durchsteigen können, wenn er denn gewollt hätte. Also wurde irgendwann im Laufe dieses Jahres (wann genau weiß eigentlich niemand so richtig, weil es am Ende keine Sau mehr interessiert hat), das ganze Gesetz noch ein wenig generalüberholt, um es auch ja für alle Beteiligten Betroffenen, so undurchsichtig wie möglich zu machen. Gewährleistet wird dies durch eine eigentlich winzige Kleinigkeit, nämlich der Formluierung im Gesetzestext, wonach fortan ‘gewaltbeherrschte’ Medien vom Fleck weg indiziert werden dürfen, ganz gleich, was die USK davon hält.

Sorgenkind USK.

A propos USK: die ist in diesem Zusammenhang dann auch eigentlich das größte Sorgenkind von allen. Denn im Laufe der vielen Diskussionen rund um die Wirksamkeit und Stichhaltigkeit des deutschen Jugendmedienschutzes wurde ebenfalls beschlossen, sie ihrer, bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, faktischen Unabhängigkeit von der Spieleindustrie zu berauben und sie in die Obhut des Bundesverbandes interaktive Unterhaltungssoftware (BIU) zu legen. Ihr wißt schon, das ist dieser Verband, in dem die mittlerweile 13 größten Publisher Deutschlands sitzen und der unter anderem die Games Convention auf dem Gewissen hat.

Tut die Nähe zur Industrie der USK gut? Bild: USK.
Tut die Nähe zur Industrie der USK gut? Bild: USK.

Nun war es vorher so, dass die USK von einem gemeinnützigen Verein zur Förderung von Jugendarbeit getragen wurde, somit zunächst einmal überhaupt keine einzige Verbindung zur Industrie aufweisen konnte und dank transparenter Prüfungskriterien einen massiven Glaubwürdigkeitsbonus hatte, auf den die von vornherein von der Filmwirtschaft getragene FSK eigentlich nur neidisch sein konnte. Dank der Übernahme durch den BIU hat man der USK nun jedoch, meiner Meinung nach, ganz ordentlich ins Bein geschossen.

Denn seither herrscht völlige Unklarheit darüber, wann ein Titel unter welchen Voraussetzungen welche Altersfreigabe erreicht. In hohem Maße dazu beigetragen hat jedoch eben auch der novellierte Jugendschutz. Da stehen sich nun mehrere Fronten scheinbar unvereinbar gegenüber. Dazwischen sitzt die USK und zuckt jedesmal nervös zusammen, wenn wieder mal ein so genanntes ‘gewaltbeherrschtes’ Spiel bei ihr eintrudelt – nicht wissend, welche Vorgehensweise nun die richtige sein könnte. Ganz normal durchwinken wie immer, Sticker drauf und gut…? Normal prüfen, den Sticker verweigern und schauen, ob die BPjM irgendwann zufälig selbst oder auf Anregung auf einen Titel aufmerksam wird und ihn eventuell indiziert? Oder direkt an die die Bundesprüfstelle weiterreichen, weil es unter die neuen Bestimmungen fallen und entsprechend vom Fleck weg indiziert gehören könnte?

Ab wann gilt ein Computer- oder Videospiel denn nun als gewaltbeherrscht, liebe Frau von der Leyen?

Welches Siegel hätten’s denn gerne?

Zu all der Unklarheit, die der Gesetzesumbau geschaffen hat, kommen dann, sozusagen als krönendes Häubchen, einige Aspekte, die dem geneigten Videospieler die Zehennägel in Kringeln die Füße hinaufrollen lassen. Nochmal Auftritt der USK: Nicht nur, dass man hier offenbar nun vor das enorme Problem gestellt wird, praktisch willkürlich entscheiden zu müssen, welche Titel wegen des dargestellten Gewaltgrades indiziert gehören und welche nicht, schlägt sich die unmittelbare Nähe zur Industrie anscheinend ebenfalls sehr deutlich auf die Altersfreigaben durch. Fast scheint es, als fürchte man, sich durch die Bindung an den BIU allzu verdächtig zu machen. Denn während etwa die Altersfreigaben der FSK im Filmbereich innerhalb des letzten Jahrzehnt geradezu absurd komische Züge angenommen haben, wenn etwa einerseits offenbar immer jüngere Menschen immer härtere Filme sehen dürfen, andererseits etwa bei Filmen wie dem letzten Rambo eine Schnittwillkür vom Allergemeinsten aufgeboten wird, scheint der Trend bei der USK eher den entgegengesetzten Weg zu gehen.

Oder herrscht nur bei mir das flaue Gefühl vor, dass viele Titel in letzter Zeit vorsichtshalber lieber eine Stufe zu hoch als zu niedrig freigegeben wurden?

1000mal berührt: 3 Prüfdurchgänge, um Dead Space zum USK-Siegel zu bringen. Bild: EA.

Fast könnte man meinen, hier wird versucht, dem Gesetzgeber zu gefallen, ihm ein gutes Gefühl zu geben, nur um dann hinterrücks doch wieder das eine oder andere Game, das eigentlich ein sicherer Fall für den Index wäre, irgendwie doch noch durchzuwinken und für einen der wichtigsten, weil gewinnträchtigsten Märkte, doch noch die so wichtige Alterskennzeichnung zu erhalten. Wie etwa aktuell bei Electronic Arts’ Horror-Weltraum-Shooter Dead Space, der es erst nach dem dritten Prüfdurchgang zu einer Kennzeichnung gebracht hat, trotzdem aber kurioser Weise nun völlig ungeschnitten  – und frei von jeglicher Bedrohung durch den Index – auf den deutschen Markt schafft.

Kein Wunder. Dead Space soll neben dem PC auch für Microsofts Xbox 360 und Sonys Playstation 3 erscheinen. Zumindest für die weiße Konsole aus Redmond weiß man ja, was eine Weigerung der USK auf Vergabe einer Altersfreigabe bedeutet: Deutschland als umsatzstarker Markt ist praktisch tot, die Bilanzen rutschen schlagartig in den Keller, wenn einer der Kernmärkte bereits im Vorfeld wegbricht. Microsoft mag so etwas hin und wieder egal sein, selbst wenn es sich um eine solch millionenschwere Milchkuh wie Cliffy B.’s Lieblingsspielzeug Gears of War handelt, doch Electronic Arts war noch nie dafür bekannt, sich einfach so ein Stück des Gewinnkuchens durch die Lappen gehen zu lassen.

Indiziert! Ja, nein, vielleicht… ach was soll’s.

Gears of War ist übrigens ein wunderbares Stichwort, um sich noch ein wenig intensiver mit den Unzulänglichkeiten des deutschen Jugendschutzes zu beschäftigen. Als Xbox 360 exklusiver Titel ist es, wie bereits angedeutet, bekanntlich nicht in Deutschland erschienen, sondern Microsofts rigoroser ‘Keine Kennzeichnung – kein Verkauf‘-Politik zum Opfer gefallen. Als Import war es natürlich trotzdem erhältlich und das sogar mit deutschen Untertiteln. Der Markt ist nunmal da, wieso sollte ihn sich Epic  Games also komplett entgehen lassen? Importe sind heutzutage ja nun wirklich keine schwierige Sache mehr, zumal gerade GoW auch bei einem Großteil der deutschen Online-Stores und großen Elektro-Ketten unter der Ladentheke gehandelt werden dürfte. Kein Wunder also, dass die Indizierung der internationalen Fassung dem Release praktisch auf den Fuße folgte.

Was darf man über indizierte Spiele überhaupt noch schreiben? Bild: Epic Games.
Was darf man über indizierte Spiele überhaupt noch schreiben? Bild: Epic Games.

Nun birgt so eine Indizierung einige Tücken in sich, die über das bloße Verkaufsverbot an Jugendliche und über das Verbot der Werbung und öffentlichen Ausstellung eines indizierten Titels hinausgehen. Über einen solchen Titel darf im Grunde genommen praktisch nicht mehr öffentlich gesprochen werden. Zumindest nicht wertend. Als Wertung zählt allerdings nicht nur, einen Titel als gut oder schlecht einzustufen, sondern auch etwa zu sagen, dass man Spaß mit ihm gehabt hätte oder einem das Gameplay irgendwie nicht so zugesagt hätte. Würde ich also nun etwa von Gears of War behaupten, mir hätte bei der Kettensägenaction der taktische Tiefgang gefehlt, wäre das eine wertende Aussage und deshalb nicht zulässig. Nun habe ich GoW nicht gespielt, würde mir aber so oder so natürlich jegliche Aussage dazu lieber von vornherein sparen. Andere sehen das Ganze aber offenbar ein ganzes Stück lockerer – und kommen damit sogar durch.

Zum Beispiel die GameStar… Wir rekapitulieren nochmal: Gears of War ist ursprünglich nur auf der Xbox 360 erschienen, wurde dafür hierzulande indiziert und darf deshalb weder beworben, öffentlich ausgestellt noch an Jugendliche unter 18 Jahren verkauft werden.

Nun ergab es sich jedoch, dass sich Epic im Dezember 2007 doch noch dazu entschlossen hat, eine PC-Version von Gears of War auf den Markt zu bringen. Sehr zur Freude der GameStar-Redaktion, die es natürlich nicht lassen konnte, direkt mal eine ausführliche Rezension dazu online zu stellen. Schön und gut, dabei haben sie bloß eine klitzekleine Kleinigkeit übersehen: GoW war zu diesem Zeitpunkt zwar nur auf der 360 indiziert, jedoch handelt es sich bei der PC-Version um eine inhaltsgleiche Portierung (genau genommen um den gleichen Inhalt, erweitert um einige Kapitel). Nun war die 360-Version mit Sicherheit nicht aufgrund der ihr fehlenden Kapitel indiziert, sondern wegen ihrer expliziten Gewaltdarstellungen. Bei Inhaltsgleichheit gilt aber: Ist das original indiziert, ist es die Portierung automatisch, ohne dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch nur noch ein einziges Hüsteln zu diesem Thema von sich geben müßte. Entsprechend hätte eine Review der PC-Version, bei strenger Anwendung des Jugendschutzgesetzes, so niemals erscheinen dürfen. Im Printformat hätte das gesamte Heft ebenfalls indiziert werden bzw. nachträglich aus dem Verkauf genommen werden müssen.

Doch weder ist das Heft vom Kiosk verschwunden, noch die Review von den Online-Seiten der GameStar. Was also läuft da nun falsch? Einen ähnlich schweren, aber völlig unbeachteten Schnitzer hat sich damals übrigens auch die seelige PC Powerplay geleistet, die bei Release von Quake 4 ein kommentiertes Vergleichsvideo mit dem indizierten Quake 3 Arena gedreht hat, in dem es sich die Redakteure nicht nehmen lassen wollten, zu erklären, warum sie soviel Spaß mit dem alten Beben gehabt haben.

Und was heißt das für den Games-Blogger?

Das wirft nun natürlich die Frage auf: was darf man eigentlich überhaupt noch schreiben? Was rezensieren? Ab wann greift das neue Jugendschutzgesetz und verbannt Titel automatisch auf den Index und in welchem Umfang darf ich dann noch über solche Titel berichten?

Das sind Fragen, die gerade für die Blogger-Szene extrem relevant sind. Denn wie schnell ist im Zweifelsfall wohl ein privates Blog auf Anordnung der Behörden dicht gemacht, bloß weil irgendwo vielleicht eine mehr oder weniger eindeutige Anspielung auf ein indiziertes Spiel zu finden ist?

Was darf man eigentlich über indizierte Spiele schreiben?
Was darf man eigentlich über indizierte Spiele schreiben?

Aus diesem Grund hatte ich mir Anfang des Jahres bereits einmal die Mühe gemacht, mich mit den relevanten Behörden kurzzuschließen, um einmal nachzuhorchen, was denn nun etwa Gesetz den Fall zu tun sei, dass ein Spiel, zu dem ich eine Review schreibe, plötzlich indiziert wird. Müßte ich die Review, die zwar vor der Indizierung erschienen ist, aber weiterhin für alle zugänglich ist, entsprechend nachträglich entfernen? Das erschreckende Ergebnis: Die BPjM, für die sich die Leiterin, Frau Mommsen-Engberding sogar die Mühe gemacht hat, mir persönlich zu antworten, konnte überhaupt keine klare Antwort auf diese Frage geben und verwies darauf, dass sowas in jedem Fall individuell entschieden werden müsse.

Die KJM hingegen, die Kommission für jugendmedienschutz, die u.a. für die Kontrolle des deutschsprachigen, aus Deutschland stammenden Teils des Internets zuständig ist, wiederum hat sich nicht einmal die Mühe gemacht, mir überhaupt zu antworten. Schöne neue Jugendschutzwelt. So stellt sich mir als Blogger nun die Frage: Wie geht man etwa mit dem demnächst erscheinenden Gears of War 2 um. Rein dem Namen – und natürlich den bisher erschienenden Videos – nach zu urteilen, wird auch der Ballerei zweiter Streich wieder ein monströses Schlachtfest par excellence. Sprich: Blut und Gedärme ohne Ende, die jedem Jugendschützer sauer aufstoßen dürften. Dass es dafür eine Alterskennzeichnung geben wird, kann ich mir genauso wenig vorstellen, wie Ursula von der Leyen als Playboy-Bunny. Fragt sich nun: wird der Titel vom Start weg indiziert sein? Oder erst nachträglich indiziert? Sollten wir darüber bloggen, oder wäre das vergebene Liebesmühe? Wenn es erst nach einigen Wochen indiziert wird: müßte man einen dann erschienenen Artikel wieder zurückziehen?

Völlig daneben.

All das sind Fragen, die uns so offenbar niemand beantworten möchte, deren Klärung aber sehr zu einem durchsichtigeren Jugendschutz beitragen würden. So, wie es derzeit läuft, wirkt das System Jugendmedienschutz in Deutschland unausgereifter als je zuvor. Chaotisch, schwer nachvollziehbar und völlig verfehlt. Alterskennzeichen, welche ein Viertel der Spieleverpackung einnehmen, bei denen die wichtigste Information, die Freigabe, aber nach wie vor kaum zu lesen ist, sowie in den Schlaf gestreichelte politiker-Egos, die sich durch halbgare Gesetzesänderungen befriedigt sehen und sich zufrieden auf die Schultern klopfen, machen keinen guten Jugendschutz! Eltern, die sich kümmern, und Spieler, die verantwortungsvoll mit dem Medium Games umgehen, hingegen schon.

29 Comment

  1. Gefährliches Flimmern…

    Christian Pöhlmann widmet sich auf endoflevelboss.de aktuell dem Jugendmedienschutz in Deutschland. Speziell beschäftigt er sich mit der Art und Weise, wie mit “gewaltbeherrschten” Computerspielen hierzulande umgegangen wird, sowie mit de… View all comments by bass-blog.de

  2. folgende Aspekte find ich auch recht interessant und wichtig wenn es um dieses Thema geht:

    “Dead Rising” hat in Deutschland diesen weltweit einzigartigen Status eines “bewerten wir erst gar nicht, wird
    sowieso keine Freigabe bekommen” Spieles. Wer Lust hat sich die kuriose Logik ausführlich erklären
    zu lassen findet mehr dazu hier: http://www.dreisechzig.net/wp/archives/566

    “Dead Space” haben selbst viele armerikanische Gamer/Blogs gesagt das es recht blutig aussieht, und
    den Eindruck hab ich soweit bisher auch. Sollte das Spiel wirklich komplett ungeschnitten hier in
    Deutschland erscheinen ohne die Probleme von anderen Spielen (s.o.), so versteh ich die Welt
    (der selbsternannten Kontroll-Institutionen) nicht mehr.

    Und mein absoluter Liebling, um den sich irgendwie kein Mensch jemals zu interessieren scheint:
    Spiele wie “Autobahn Raser” gehen mal eben mit einer USK ab/von 6 (in Worten: sechs) Jahren
    über die Theke. Realitätsbezug ist ja nunmal gegeben bei der Menge Unfällen mit Toten und
    Schwerstverletzten wegen Raserei. Wo bitte bleiben hier die Relationen?

    Lieben Gruß und bis bald auf XBL! 🙂 View all comments by cleanse

  3. Es gibt meines Wissens nach kein Gesetz, das wertende Reviews von indiziertem Material automatisch als Werbung für selbiges definiert. Das ist genau wie die Idee, man dürfe den Namen eines indizierten Spiels nicht mehr verwenden — “der Shooter von id”, “das Orb-Sammelspiel von Realtime Worlds” usw. — ein Gamer-Mythos.

    Was Du darfst und was nicht, kommt, wie die Frau von der BPjM richtig bemerkt hat, immer darauf an.

    Es muss doch klar sein, dass Du keine GoW-Pressemitteilung (“seit Wochen erhältlich, nur 56 Euro, bereits indiziert”) unkommentiert veröffentlichen darfst, dagegen sehr wohl einen Spielbericht, in dem Du dich mit einem indizierten Spiel auseinandersetzt. Wenn Du jedoch Geld von Microsoft für einen GoW2-Bericht bekommst, dann ist das im Zweifelsfall Werbung, und sollte das Spiel bereits indiziert sein, machst Du was… doofes, was aber auch erst mal jemandem auffallen muss, der sich daran stört.

    Und natürlich könnte man es als Werbung betrachten, wenn Du in deinem Bericht erwähnst, dass man das Spiel bei ABC.org und XYZ.de ganz billig bekommen kann. Setzt Du dann noch Amazon-Links und verdienst daran… nunja.

    Wenn Du in einem Bericht dagegen vor allem auf die Indizierung und die indizierten Inhalte abzielst, die Gewalt anpreist und Ausschnitte zeigst, die in der DE-Fassung nicht zu sehen sind oder wegen denen die USK eine Freigabe verweigert und die BPjM schlussendlich indiziert hat, dann kann es sein, dass der Bericht als solcher problematisch ist. Das liegt dann aber an den indizierten Inhalten (Bilder, Filme usw.) und nicht an dem Bericht über das indizierte Spiel.

    Solch ein Bericht könnte dann sicher auch indiziert werden (oder so), nur kannst DU dagegen ja eine Bearbeitung setzen — das Medium Internet erlaubt schließlich derartige Eingriffe. Im Vorfeld einer Indizierung ist aber Pustekuchen, da kannst Du machen, was Du willst, Zensur findet nicht statt. News, Vorabberichte und Hinweise auf positive Wertungen sind sowieso völlig unproblematisch und können auch nach einer Indizierung stehen bleiben, solange Du die Site nicht mit Werbebannern für das entsprechende Spiel zupflasterst.

    Im Zweifel müsstest Du eh “bloß” dafür sorgen, dass Jugendliche keinen Zugriff auf den jeweiligen Bericht haben. 😉

    Das ist im übrigen keine Rechtsbelehrung, hehe.

    Sollte es tatsächlich ein Gesetz geben, welches wertende Berichte über indizierte Medien verbietet, dann wüsste ich gerne seinen Wortlaut. Gleiches gilt für entsprechende Auslegungen, sprich Urteile. View all comments by m.fehn

  4. Eine Rechtsbelehrung wäre auch insofern nicht erforderlich, als ich mich ja doch mal etwas ausführlicher mit dem Thema JuSchG beschäftigt habe, wie Dir eventuell bekannt sein könnte.

    Die BPjM schreibt wörtlich: “Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.” (Link)

    Dabei beruft sie sich zwar auf §15 des JuSchG, der im Grunde nur besagt, dass man mit Indizierungen, der Index-Liste und allem drumherum nicht werben dürfe, in der Praxis tut sich hier allerdings eine nicht zu verleugnende Grauzone auf.
    Wertende Kommentare egal welcher Art können im Zweifelsfall als Werbung ausgelegt werden – ganz gleich, ob sie sich auf die Liste beziehen oder nicht. Wer sich nicht auf dünnes Eis begeben möchte, unterlässt wertende Besprechungen indizierter Titel oder solcher, bei denen ein Indizierungsverfahren anhängig ist, deshalb lieber von vornherein.
    Nachträgliche Änderungen sind zwar im Internet jederzeit möglich, aber wer weiß schon, wann er was wie ändern muss, um die Kuh vom Eis zu bekommen. Sicherheit gibt es hier nicht.
    Zumal man auch gerne mal schnell wieder vergisst, wann man eventuell wo zu welchem Titel etwas falsches gesagt haben könnte. Dann geht die große Sucherei los und man bürdet sich ggf. einen enormen Mehraufwand auf, um seine Seite wieder ‘sauber’ zu bekommen. View all comments by Christian

  5. Dankeschön für diesen wundervollen Artikel! Da es erst 8 Uhr morgens ist und gleich die Uni ansteht, kann ich noch keinen Kommentar direkt zum Artikel verfassen. Eins sei jeoch schon ein Mal gesagt: In der neusten NEON gibt es einen Artikel, der besagt, Internet mache dumm, weil wir die Fähigkeit verlieren und auf längere Texte zu konzentrieren! Danke, dass an dieser Stelle auch weiterhin lange, ausführliche Texte zu lesen sind! View all comments by Maggi

  6. Wertende Kommentare egal welcher Art können im Zweifelsfall als Werbung ausgelegt werden

    Das sagtest Du bereits, und ich frage mich, wo Du das her hast.

    Gibt’s da Beispiele? View all comments by m.fehn

  7. Das ist keine Frage von Präzedenzfällen und bereits gefällten Urteilen, sondern eine Frage des Möglichmachens von Urteilen aufgrund unscharf definierter Gesetzgebungen.

    Im übrigen wurde die positive Besprechung eines indizierten Werkes in der Tat bereits einmal gerichtlich als Werbung ausgelegt:

    “Beschluss vom 10.11.2006; Az.: III – 124/06 – 1 Ss 214/06
    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
    Beschluss
    Az.: III – 124/06 – 1 Ss 214/06
    vom 10.11.2006

    Leitsatz d. Red.:
    Die positive Vorstellung eines indizierten Buches im Internet stellt ein Anpreisen i.S. von
    § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dar, denn unter einem Anpreisen sind
    die lobende oder empfehlende Erwähnung und Beschreibung, die Hervorhebung von
    Vorzügen, die Anerkennung günstiger Wirkungen, die rühmende Darstellung sowie die
    Beimessung hohen Wertes zu verstehen.”#

    Quelle:
    http://www.bundespruefstelle.de/bmfsfj/generator/bpjm/redaktion/PDF-Anlagen/werbung-fuer-indizierte-Schriften,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf View all comments by Christian

  8. Weiter heißt es in dem Urteil übrigens:

    “Unter einem Anpreisen sind die lobende oder empfehlende
    Erwähnung und Beschreibung, die Hervorhebung von Vorzügen, die Anerkennung günstiger
    Wirkungen, die rühmende Darstellung sowie die Beimessung hohen Wertes zu verstehen
    (RGSt 37, 142, 143). In der Literatur (Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch-
    Wolters/Horn, 8. Aufl., § 184 StGB Rn. 47; Leipziger Kommentar-Laufhütte, 11. Aufl., § 184
    StGB Rn. 34) wird demgegenüber zwar vertreten, dass das Merkmal des Anpreisens
    zusätzlich einen Hinweis auf mögliche Bezugsquellen oder die Absicht, das beworbene
    Medium irgendwann zumindest einem Empfänger der Erklärung zugänglich zu machen,
    erfordert. Der Senat vermag dieser Auffassung aber nicht zu folgen.
    Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist der werbende Hinweis auf das jugendgefährdende
    Medium als solcher für die Strafbarkeit ausreichend. Synonyme zum Anpreisen, wie etwa
    „empfehlen“ oder „werben“, knüpfen allein an einen bestimmten Erklärungsgegenstand an,
    während eine Aussage über dessen Bezug oder eine Absicht des eigenen Vertriebs nicht
    erforderlich sind.
    Dies entspricht auch dem Zweck der Vorschriften, einen wirksamen Jugendschutz zu
    gewährleisten. Die erforderliche abstrakte Gefährdung folgt schon daraus, dass das Interesse
    der Erklärungsempfänger an einem indizierten Medium geweckt und die Werbung zum
    Anlass genommen werden kann, sich um einen Bezug zu bemühen. Mit den Möglichkeiten
    des Internets ist ein Weg zu möglichen Bezugsquellen ohnehin problemlos möglich.
    Auch unter systematischen Gesichtspunkten setzt das Anpreisen nicht das Aufzeigen einer
    Bezugsquelle voraus. Nur bei dieser Auslegung hat das Anpreisen gegenüber den übrigen
    Tatbestandsalternativen des Anbietens und des Ankündigens einen eigenständigen
    Anwendungsbereich. Durch das Aufzeigen von aktuellen oder künftigen Bezugsquellen für
    das beworbene Objekt wird nämlich stets bereits eine dieser beiden anderen
    Tatbestandsvarianten verwirklicht (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner/Perron/Eisele, 27. Aufl.,
    § 184 StGB Rn. 30; Münchener Kommentar-Hörnle, 2005, § 184 StGB Rn. 69f.). “ View all comments by Christian

  9. Ich habe mal mit einer Anwältin von der BPJM telefoniert wo in dem Gespräch raus kam, das man über indizierte Titel zwar nicht positiv aber dafür negativ schreiben darf. Ich musste etwas lachen und habe nach dem Sinn gefragt … leider blieb eine zufriedenstellende Antwort aus.
    Dennoch passe ich auf das ich auch über schlechte indizierte Spiele oder Filme kaum ein Wort verliere.

    Aber so ist dieser unser Staat und seine Gesetze… undurchschaubar … nur die Bürger werden gläsern :S View all comments by Joris

  10. Das Urteil ist in der Tat ganz gut.

    Schau dir mal an, was der gemacht hat: Er hat nicht etwa ein Buch besprochen, sondern den selbstbeweihräuchernden Klapptext eines bereits indizierten Buches veröffentlicht und dazu geschrieben, dass es aktuell nicht erhältlich ist.

    Das OLG erklärt recht genau, warum das in diesem Fall Werbung ist, und dass es unerheblich ist, ob er den Text selbst geschrieben oder nur übernommen hat, und dass es dann auch egal ist, ob er eine Bezugsquelle angibt oder nicht.

    Und dann kommt der für uns entscheidende Satz:

    Der werbende Charakter entfällt erst dann, wenn der Hinweis auf das indizierte Trägermedium im Rahmen einer kritischen Auseinandersetzung vorgenommen wird (vgl. BGHSt 34, 218, 220 zum Ankündigen).

    Rezension OK, derartige Klapptexte abdrucken nicht OK.
    “Kritisch” kann zudem positiv als auch negativ sein; letztlich geht’s darum, dass man nicht irgendwelche Pressetexte nachplappert, sondern sich eben mit dem Gegenstand auseinandersetzt.

    Der Leitsatz in der Einleitung ist übrigens die Zusammenfassung der Redaktion, nicht etwa ein Leitsatz des OLG. View all comments by m.fehn

  11. @Joris: Ohne Scheiß? Mir hat man damals im Gespräch gesagt, dass es eigentlich völlig egal ist, ob die Wertung positiv oder negativ ist, weil sie so oder so auf das Medium aufmerksam macht. Eine negative Wertung kann, gerade als persönliche Meinung aufgemacht, ja durchaus ebenfalls sehr neugierig auf etwas machen.

    @Marcus: Ja, genau das steht ja auch in dem Zitat oben.
    Ob er es besprochen hat oder nicht ist dem Urteil zunächst einmal nicht zu entnehmen. Ein einfacher Abdruck des Klappentextes wird jedoch auch nicht erfolgt sein, er wird es schon in irgendeinen besprechenden Kontext gesetzt haben.

    Die Frage nach der “kritischen Besprechung” wiederum ist meines Erachtens nach reine Auslegungssache und genauso schwierig zu beurteilen wie der Begriff “gewaltbeherrschte Medien”.

    Darüber hinaus wäre die Zitation des Klappentextes in einer wissenschaftlichen Arbeit, die der Allgemeinheit im Internet ebenfalls frei verfügbar gemacht werden kann, völlig in Ordnung gewesen. Bei erwiesenermaßen journalistischer Herangehensweise an das Thema Indizierung mit Rückgriff auf eben jenes Buch bzw. jenen Klappentext als beispiel vermutlich ebenfalls. Doch wo liegen die Grenzen? Rechtsprechung im Jugendschutzbereich erscheint mir nach wie vor einfach zu willkürlich. Es ist traurig mit anzusehen, wie an allen möglichen Ecken herumgedengelt wird, ohne dass Probleme dort angegangen werden, wo es wirklich nötig wäre. Der Gesetzgeber wird es schon richten.

    Faktisch hinterlässt der Gesetzgeber aber mehr fragende Gesichter als mit Wissen erleuchtete. So ist das nunmal leider.

    Deshalb mein Grundsatz nach wie vor: Keine Wertung zum Medium selbst, Berichterstattung drumherum ja. So wie eben hier in diesem Artikel geschehen.

    View all comments by Christian

  12. BTW kann diesen Grundsatz natürlich jeder handhaben wie er lustig ist. Wer Wertungen schreiben möchte, sollte das tun. Ich wäre der letzte, der sich darüber aufregen würde. Mir persönlich ist das nach wie vor einfach zu heikel. View all comments by Christian

  13. @Christian: Lass dich doch einfach nicht verrückt machen. Du darfst viel mehr, als Du vielleicht glaubst. Wir haben Presse- und Meinungsfreiheit, ein Recht auf öffentlichen Diskurs. Wir haben ein RECHT auf die Besprechung von indiziertem und verbotenem Material.

    Muss jetzt zu meinen Kindern… 😉 View all comments by m.fehn

  14. Zum Thema, ob ich darüber im Blog schreiben darf oder nicht. Ich hoffe ja mal das mich so ein Jugendschützer mal verklagt. Bitte bitte denkt doch an die Kinder.

    Drecks scheiße, ich kann es nicht mehr hören.

    Aber die Klage wird nicht kommen, oder sie wird wegen Nichtigkeit fallen gelassen.

    Darum schreibe ich weiter über den Duke, Doom , GoW oder Quak.

    Wenn man, nicht will das Kinder etwas nicht Sehen , Spielen oder Hören. Muss man als Elternteil auf sie aufpassen.

    So hab es meine Eltern auch gemacht. Und nicht immer nach dem Staat rufen. Wobei der Staat setz sich ja , beim Thema Jugendschutz immer selbst an den Tisch und baut irgendwelche tollen Gesetze.

    Damit die Schwachköpfe hier im diesem Land , kein Angst haben das wieder einer an der Schule Amok lauft. Aber was viele vergessen der erste Amoklauf an einer Schule, war hier in Köln. Zur einer Zeit wo es noch keine Computerspiel, Heavy Metal , Comics oder den ganzen anderen Bösen Kram gab.

    Link : http://de.wikipedia.org/wiki/Attentat_von_Volkhoven

    Aber es war schon immer einfacher , etwas zu verbieten oder eine tolle Arbeitsgruppe ein zu Berufen.

    Sorry für die Sprachwahl aber bei dem Thema Jugendschutz platz mir immer der Hals. Ich bestelle seit Jahren meine ganzen Spiele nur noch in England , weil man ja teilweise nicht mehr weiß ob der Kram überhaupt in Zensurland raus kommt.

    Mann muss ja nicht verstehen , warum wir hier in Deutschland nicht das PEGI System haben. Wir müssen ja wieder was machen , was es nur in D-Land gibt.

    So geh jetzt mal Crackdown , Duke Nukem 3D und Gears of War spielen. Und vielleicht noch was Doom . Gott schütze den Ossi Account auf Xbox live und den IP Tunnel in die Schweiz 😀 View all comments by Actionman

  15. Schöner, interessanter Artikel. Bitte bleib bei der Länge deiner Artikel. View all comments by GeneCoon

  16. utzelgrutzel says:

    Ein interessanter Artikel, vielen Dank dafür.

    Eine Frage habe ich allerdings, bezüglich Gears of War: “Kein Wunder also, dass die Indizierung der internationalen Fassung dem Release praktisch auf den Fuße folgte.”
    Ich dachte bisher, dass keine Kennzeichung quasi mit einer Indizierung gleichzusetzen ist. Irgendwo habe ich das mal nach der Änderung des Jugendschutzgesetzes aufgeschnappt, dort wurde erklärt ausländische Versionen werden nicht von der USK geprüft und seien damit “quasi indiziert”. Ist also keine Kennzeichnung doch nur quasi dasselbe wie “Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG” oder noch etwas dazwischen? View all comments by utzelgrutzel

  17. @utzelgrutzel: Nein, keine Kennzeichnung heißt nicht, dass ein Spiel automatisch indiziert ist. Es gibt der BPjM lediglich die Möglichkeit, eine Indizierung vorzunehmen, was bei gekennzeichneten Spielen so nicht geht.
    Aber es stimmt schon, dass Titel, die hierzulande nicht offiziell erscheinen auch tatsächlich nicht von der USK geprüft werden. Damit ist der Weg zur indizierung im Zweifelsfall also direkt frei.
    Wer gerne japanische Rollenspiele und all das bunte Zeugs aus Japan importiert, das hierzulande sonst niemals erscheint, wird automatisch immer Versionen beziehen, die von der USK nicht geprüft werden konnten. Der Großteil dieser Spiele würde bei Prüfung vermutlich eine Freigabe ab 12 erhalten, so kindlich verspielt viele Titel sind. Man stelle sich mal vor, die wären alle automatisch indiziert, bloß weil die USK nicht drübergeschaut hat…

    Man hat als Publisher in Deutschland aber auch jederzeit die Möglichkeit, ein Titel einfach überhaupt nicht zur Prüfung einzureichen. In diesem Falle wäre der Titel automatisch erst an Jugendliche ab 18 Jahren verkäuflich, dürfte aber, im Gegensatz zur Indizierung, weiterhin beworben werden… Die Nicht-Einreichung zur Prüfung macht aber in der Regel keinen Sinn, viel Geld spart man damit nicht und der finanzielle Verlust, der Spielen, die eigentlich vielleicht sogar eher eine niedrige Einstufung erhalten würden, wäre einfach zu groß.

    Was indizierte, hierzulande nicht offiziell erhältliche Titel angeht, habe ich aber auch noch von einer kleinen Besonderheit gelesen: Sollte jemand ein hierzulande indiziertes Spiel privat importieren und der Zoll rein routinemäßig die Warensendung öffnen, hat er die rechtliche Handhabe, das Paket einzubehalten. View all comments by Christian

  18. utzelgrutzel says:

    Vielen Dank für die Klarstellung. 🙂 View all comments by utzelgrutzel

  19. @Christian Jupp hat sie mir so gesagt. Halte ich aber für fragwürdig und würde mich darauf auch nicht berufen … View all comments by Joris

  20. […] man, so wie ich vorgestern, das deutsche Jugendschutzsystem bemängelt, sollte man dem Kritisierten natürlich auch etwas […] View all comments by Laßt doch einfach mal die Eltern spielen | end of level boss

  21. […] regelmäßig schafft auf seinen Blog „End of Level Boss“ seine ausführlichen, wirklich guten Texte zu schreiben. Woher nimmt er bloß diese […] View all comments by All you need is Love at Grind That Authority

  22. ich muss ja sagen, dass ich mich auch zu den spielern zähle, die von dieser ewigwährenden diskussion, ermüded sind.
    gerade als blogger ist es allerdings unumgägnlich, dass man sich ein wenig damit beschäftigt, habe in den letzten wochen noch gesehen, wie ein harmloser blog ins schweizer exil floh, da den leuten eine abmahnung ins haus geflattert ist, da irgendwelche verlinkten trailer angeblich den jugendschutz verletzen.

    anderes thema:
    ich glaube, es ist noch etwas zu früh sagen zu können, ob der anschluss des BIU gute oder schlechte auswirkungen auf die USK haben wird. ich hab die arbeit der USK eigentlich immer recht positiv eingeschätzt. aber zu beneiden sind die leute glaube ich nicht unbedingt. die gesetzesvorgaben sind äusserst schwammig und wenn es dann mal zu einem sogenannten amoklauf kommt und der täter hat zufällig irgendwelche gewaltbeherrschenden spiele daheim, steht die USK als erstes am pranger.

    das grosse probleme an der politischen diskussion ist meiner meinung nach ja, dass man zwischen zwei arten von dargestellter gewalt unterscheiden müsste, die akzeptierte und die gesellschaftlich nicht mehr akzeptierte. aber natürlich kein politiker es wagen würde öffentlich überhaupt irgendeine form von dargestellter gewalt als okay zu bezeichnen. man flüchtet sich dann gerne in so aussagen wie, XX % aller spiele sind gar keine gewaltspiele. aber einfach mal zu akzeptieren, dass gewalt ein fundamentaler bestandteil vieler spiele ist, ist wohl nicht drin.
    klar, dass so jegliche art von diskussion über das thema kaum zu stande kommen kann. View all comments by AckerUndVieh_Christian

  23. @Christian: Ich war mal so frei Deinen Nick zu ändern. Tust Du mir den Gefallen, nächstes Mal einen anderen zu benutzen, damit gar nicht erst Verwechslungen mit mir aufkommen können? Dank! View all comments by Christian

  24. http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2013.pdf
    hab davon gerade hier gelesen:
    http://www.tamagothi.de/2008/10/23/offener-brief-an-die-dnb/

    da musst ich an diesen beitrag, aber auch an den über die “Abmahnungen für “subscribe to comments”” denken und dacht, ich mach die mal drauf aufmerksam, könnte ja interessant für dich sein.

    zugegeben habe ich nicht die quelle selbst näher angesehn und weißt deshalb nicht inwiefern du selbst betroffen sein könntest, dachte aber es passt wunderbar zu dem was du hier in diesem beitrag geschieldert hast. auch wenn es garnichts mit videospielen zu tun hat. View all comments by Samson

  25. @Samson: Habe jetzt nur den offenen Brief gelesen und kann nur noch den Kopf schütteln angesichts soviel gesetzgeberischer Dummheit. Muss mich jetzt erstmal wieder fassen und mir das PDF mal ganz in Ruhe geben.
    Aber lieben Dank für den Hinweis. Extrem spannender Stoff. Und irgendwie unterhaltsam 😉 View all comments by Christian

  26. […] mir einfach ein wenig Frust von der Seele schreiben. Die Zensurverfahren hierzulande sind nicht nur chaotisch, schwer nachvollziehbar und völlig verfehlt, sie stellen uns als volljährige, verantwortungsbewußte und mündige Bürger auch vor ganz […] View all comments by Nervig | end of level boss

  27. […] Voreingenommenheit und umso größerer Lautstärke geführten Diskussionen um bestehende und zu überarbeitende Jugendschutzgesetze (großer Anteil an der Diskussion), sowie längst überfällige Neuregelungen der Bestimmungen zum […] View all comments by Warnung vor blindem Aktionismus | end of level boss

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